Erwerb von Ferienhäusern in Schweden

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Genau wie es Spanienfans gibt, die sich für ihre ständigen Urlaube in ihrem Lieblingsland dort nach entsprechenden Ferienhäusern Ausschau halten, gibt es diese auch für das schöne Schweden.

Kaufvertrag

Der Verkauf von Grundstücken in Schweden erfolgt durch einen schriftlichen Vertrag zwischen Verkäufer und Käufer. Die Mitwirkung eines Notars ist nicht erforderlich.
Im Vertrag muss mit dem öffentlich festgelegten Namen des Grundstücks klargestellt werden, welches Grundstück verkauft werden soll. Verkäufer und Käufer müssen deutlich angegeben werden. Ferner muss der Vertrag eine Erklärung beinhalten, die besagt, dass das Grundstück zum Verkauf angeboten wird. Darüber hinaus muss der Kaufbetrag in schwedischen Kronen angegeben werden. Andere zivilrechtliche Voraussetzungen gibt es nicht.
Da der Erwerb von Immobilien im Ausland fast immer besondere Schwierigkeiten mit sich bringt, ist zu empfehlen, den Kaufvertrag mit Hilfe eines schwedischen Maklers, eines schwedischen Juristen oder der juristischen Abteilung einer schwedischen Bank abzuschließen. Somit können - mit vergleichsweise geringem Kostenaufwand - viele Probleme vermieden werden.
Fragen werden vom Maklerverband Mäklarsamfundet beantwortet.

Eintragung ins Grundbuch

Der Kaufvertrag muss vom zuständigen Grundbuchamt registriert werden. Das Grundbuchamt überprüft die Gesetzmäßigkeit des Kaufvertrages und trägt den neuen Eigentümer ins Grundbuch ein.
Wenn das Grundstück verpfändet wird, wird dies ins Grundbuch eingetragen. Vor dem Kauf sollte man immer den Inhalt des Grundbuches überprüfen, um herauszufinden, ob das Grundstück irgendwie rechtlich belastet ist. Dies sollte regelmäßig vom Makler vorgenommen werden. Das zuständige Grundbuchamt ist dem örtlichen Amtsgericht unterstellt.

Erwerbsgenehmigung

Seit dem 1. Januar 2000 können außerhalb Schwedens wohnhafte Personen, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit ohne Genehmigung Immobilien erwerben.

Sonstiges

Beim Kauf einer Immobilie in Schweden kommen auf alle Käufer folgende Ausgaben zu:

  1. Beim Kauf wird eine sog. Stempelgebühr erhoben, die gegenwärtig für natürliche Personen 1,5% und für juristische Personen 4,25% des Kaufwerts ausmacht. Hinzu kommen noch Gebühren von 825 SEK für die Expeditionsnota von Inskrivningsmyndigheten.

  2. Die jährliche Grundstücksteuer ist eine staatliche Steuer, deren Höhe sich nach dem Wert der Immobilie bemisst und 1% (Stand: 30.03.2006) des Einheitswertes ausmacht. Der Einheitswert wird alle fünf Jahre neu festgelegt und der Preisentwicklung auf dem Immobilienmarkt angepasst. Seit 1. Januar 2008 wird die Grundstückssteuer durch eine kommunale Abgabe von 4500 Kronen pro Haus ersetzt.

  3. Hierzu kommen Gebühren für die Müllabfuhr sowie häufig auch Beiträge für eine Mitgliedschaft in einem Sommerhaus- und Grundstücksverein, der bei einigermaßen dichter Besiedlung die Interessen der dort ansässigen Hauseigentümer vertritt, sowie auch für den sog. Wege-Verein, der für die Instandhaltung der Verbindungswege zu den Grundstücken sorgt.

Schließlich ist noch zu beachten, dass ein ausländischer Staatsangehöriger, der in Schweden ein Grundeigentum erworben hat, damit nicht automatisch Anspruch auf eine ständige Aufenthaltserlaubnis im Lande hat.
Für Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaates gilt, dass diese, wenn sie es wünschen, mehr als drei Monate pro Jahr in ihrem Eigentum in Schweden wohnen können, wenn sie einen Antrag auf Aufenthaltserlaubnis bei der zuständigen schwedischen Polizeidienststelle gestellt haben. Die Aufenthaltserlaubnis wird erteilt, wenn der Antragsteller einen sicheren Arbeitsplatz oder die nötigen Mittel für eine zufrieden stellende Versorgung während seines Aufenthaltes in Schweden nachweisen kann.
Für eine Person, die nicht Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Mitgliedstaates ist, sich aber länger als drei Monate pro Jahr auf ihrem Grundeigentum in Schweden aufhalten möchte, gilt, dass die Aufenthaltserlaubnis vor der Einreise nach Schweden beantragt werden muss.

 

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